Impfungen nach GOÄ abrechnen

Wie werden Impfungen privat abgerechnet? Welche GOÄ-Ziffern kommen zum Einsatz? Und was muss bei IGel-Impfungen beachtet werden?

Ein gelber Impfpass mit mehreren Eintragungen

 

Abrechnung der aktiven Schutzimpfung

Für die Abrechnung der aktiven Schutzimpfungen sind im Gebührenverzeichnis der GOÄ die Ziffern 375, 376 und 377 aufgeführt. Sie unterscheiden sich nach der Methode der Applikation. Während mit den GOÄ-Nummern 375 und 377 die subkutanen und intramuskulären Verabreichungen mittels Kanüle, Impflanzette oder Impfpistole vergütet werden, sind Schluckimpfungen mit der GOÄ-Nr. 376 abzurechnen.  

Tabelle 1: Aktive Schutzimpfungen

GOÄ-Nr. Punktzahl Leistungsinhalt Honorar Faktor 1,0 / 2,3 / 3,5
375 80 Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – 
gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpaß
4,66 / 10,72 / 16,32
376 80 Schutzimpfung (oral) - einschließlich beratendem Gespräch 4,66 / 10,72 / 16,32
377 50 Zusatzinjektion bei Parallelimpfung 2,91 / 6,70 / 10,20


Zu den häufigsten Aktivimpfungen, die per Injektion verabreicht werden, gehören u. a. die Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln und Grippe. Auch die Impfung gegen Poliomyelitis wird seit 1998 auf diese Weise und nicht mehr oral durchgeführt. Davon zu unterscheiden sind die Schluckimpfungen, bei denen ein Lebendimpfstoff z. B. gegen Rotaviren, Cholera oder Typhus zur oralen Anwendung kommt.  

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Abrechnung bei Mehrfachimpfung

Werden an einem Behandlungstag mehrere Impfungen per Injektion durchgeführt, so erfolgt die Abrechnung wie im folgenden Beispiel dargestellt.

Beispiel:

  • Erste Impfung = GOÄ-Nr. 375
  • Zweite Impfung = GOÄ-Nr. 377

Werden an einem Behandlungstag eine Impfung per Injektion und eine Schluckimpfung durchgeführt, so erfolgt gemäß einem Beschluss des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt 1999; 96(36): A-2242 / B-1821 / C-1669) die Abrechnung wie im nächsten Beispiel dargestellt.


Beispiel:

  • Impfung per Injektion = GOÄ-Nr. 375
  • Schluckimpfung = GOÄ-Nr. 376

Die niedriger bewertete GOÄ-Nr. 377 muss in diesem Fall nicht abgerechnet werden, weil es sich nach Ansicht der Bundesärztekammer bei der Impfung per Injektion um eine „Erstinjektion“ neben der Schluckimpfung handelt und nicht um eine Parallelimpfung i. S. der GOÄ-Nr. 377.
 

Anwendung von Mehrfachimpfstoffen

Bei der Anwendung von Mehrfachimpfstoffen, z. B. Diphtherie-Pertussis-Tetanus oder Masern-Mumps-Röteln darf die GOÄ-Nr. 375 nur 1x abgerechnet werden, da der Impfstoff mittels nur einer Injektion appliziert wird. Auch eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ-Nr. 377 ist dafür nicht möglich, da keine zusätzliche Injektion erfolgt. Wird hingegen ein Mehrfachimpfstoff und zusätzlich ein weiterer Impfstoff per Injektion verabreicht, kann die GOÄ-Nr. 377 zusätzlich neben der GOÄ-Nr. 375 abgerechnet werden. 


Abrechnung der Simultanimpfung

Die Simultanimpfung gegen Wundstarrkrampf (Tetanus) kann bei verletzten Patienten ohne Tetanusschutz indiziert sein, die einen sofortigen Impfschutz benötigen. Hierbei werden sowohl eine Passiv-Impfung mit einem Tetanus-Antitoxin als auch eine Aktiv-Impfung mit Tetanustoxoid durchgeführt. Für die beiden Injektionen darf einmalig die GOÄ-Nr. 378 abgerechnet werden. 

Tabelle 2: Simultanimpfung

GOÄ-Nr. Punktzahl Leistungsinhalt Honorar Faktor 1,0 / 2,3 / 3,5
378 120 Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf) 6,99 / 16,09 / 24,48

 

Nachbeobachtung

Gemäß den „Allgemeinen Bestimmungen“ vor dem GOÄ-Abschnitt C V 2., sind erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung in den Leistungsansätzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
 

Eintragungen in den Impfpass

Auch die Eintragung/en in den Impfpass sind gemäß den zuvor genannten „Allgemeinen Bestimmungen“ neben den Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 376 bis 378 nicht zusätzlich berechnungsfähig; bei der GOÄ-Ziffer 375 wird die Eintragung in den Impfpass als fakultative Leistung sogar in der Leistungslegende explizit erwähnt.

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Abrechnung der Impfberatung

Für die Impfberatung kann die GOÄ-Nr. 1 Beratung, auch mittels Fernsprecher zusätzlich zur GOÄ-Nr. 375 abgerechnet werden. Im Zusammenhang mit der Abrechnung der GOÄ-Nummern 376, 377 und 378 ist das aufgrund der bereits erwähnten „Allgemeinen Bestimmungen“ nicht gestattet; bei der GOÄ-Nr. 376 wird in der Leistungslegende explizit darauf hingewiesen, dass das „beratende Gespräch“ zum obligaten Leistungsinhalt zählt.
 


Tipp: Bei einer Parallelimpfung i. S. der GOÄ-Nr. 377 neben der Leistung gem. der GOÄ-Nr. 375 sowie der Durchführung eines Beratungsgesprächs, empfiehlt es sich, auf die niedriger bewertete GOÄ-Nr. 377 zugunsten der höher bewerteten GOÄ-Nr. 1 zu verzichten.

Beispiel:

  • GOÄ-Nr. 1 (80 Punkte) - Beratung auch mittels Fernsprecher
  • GOÄ-Nr. 375 (80 Punkte) - Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – gegebenenfalls Eintragung in den Impfpaß
  • GOÄ-Nr. 377 (50 Punkte) - Zusatzinjektion bei Parallelimpfung

 

Abrechnung von Untersuchungsleistungen

Wird vor einer Impfung eine klinische Untersuchung z. B. zum Ausschluss einer akuten Erkrankung durchgeführt, so kann diese, je nach Umfang, ggf. mit einer der GOÄ-Nummern 5, 6, 7 oder 8 abgerechnet werden. Der Untersuchungsumfang richtet sich dabei gem. § 1 (2) GOÄ nach der dafür ggf. bestehenden medizinischen Notwendigkeit.


Abrechnung des Impfserums

Impfsera zählen zu den Arzneimitteln. Die Kosten hierfür können daher gem. § 10 (1) 1. zusätzlich neben den Impfziffern abgerechnet werden. Dabei dürfen jedoch keine Pauschalen abgerechnet werden, sondern nur die Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe, ggf. unter Berücksichtigung von Rabatten und Sonderpreisen. Übersteigen die Kosten für den Impfstoff den Betrag von 25,56 €, muss der Privatliquidation ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis (siehe § 12 (2) 5. GOÄ) beigelegt werden. Selbstverständlich können Impfstoffe auch rezeptiert werden, so dass hierfür keine Kosten entstehen.


Impfung als IGeL

Schutzimpfungen, die nicht zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen zählen, können von gesetzlich Versicherten als IGeL (Individuelle Gesundheits-Leistungen) in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung muss grundsätzlich nach der GOÄ erfolgen, so wie in diesem Artikel beschrieben. Zuvor ist stets eine IGeL-Vereinbarung mit den Patientinnen und Patienten schriftlich zu treffen, in der u. a. über die bevorstehenden Kosten der Behandlung und die Pflicht zur Übernahme der Behandlungskosten hingewiesen werden muss. Nach der erfolgten Impfung muss eine GOÄ-konforme Rechnung erstellt werden. Erst dadurch wird ein Zahlungsanspruch gegenüber Patientinnen und Patienten erworben, siehe § 12 (1) GOÄ: „Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

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